"Ad suscipiendos sacros ordines"

Ähnlich wie dem Theologiestudenten Johann Heinrich Deters aus Wesuwe dürfte es auch den etwa zur gleichen Zeit studierenden Bernhard und Norbert Koiter aus Klein Fullen ergangen sein. Ehe sie nach Beendigung ihrer theologischen Studien "ad suscipiendos sacros ordines" (= für den Empfang der heiligen Weihen) vorgesehen werden konnten, mussten sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Für Johann Heinrich Deters sind sie überliefert. Der königlich-großbritannisch-hannoversche Notar Dr. Sermes aus Meppen beglaubigt im Beisein der Zeugen Joseph Röckers (Meppen) und Bernd Rakers (Klein Hesepe) am 20. Jan. 1826 die darüber ausgefertigte Urkunde. Der Vater des Theologiestudenten, der Beerbte Hermann Heinrich Deters aus Wesuwe, verpflichtet sich darin, seinem Sohn "für den Fall, dass er als Geistlicher kein sonstiges Beneficium (= keine bezahlte Stelle) habe, welches ihn standesgemäß unterhalte, ad dies vitae (= auf Lebenszeit) standesgemäßen Unterhalt" zu zahlen. Offensichtlich gab es damals bei den Theologen mehr Bewerber um eine dotierte Stelle als "Planstellen". Jedenfalls besteht die Möglichkeit, dass jemand zum Pfarrer geweiht ist, ohne eine Stelle antreten zu können, die ihm den Lebensunterhalt sichert. Für einen solchen Fall musste Vater Deters (wie sicherlich auch Vater Koiter aus Klein Fullen) eine Art Bürgschaft notariell festlegen. Und so stellte er denn aus eigenem Besitz ein 60 Scheffelsaat großes Stück Land, das einen Wert von 3.000 Reichstalern hatte, als Pfand zur Verfügung, "das Rah-Land, belegen am Geester Esche und der Gemeinde Wesuwe". Damit konnte nach damaligem Verständnis sein möglicherweise "arbeitslos" werdender Sohn standesgemäß leben, d. h. so leben, wie es damals einem Geistlichen in den Augen der Öffentlichkeit zukam. Eine ganz schöne Belastung für einen Hof, zumal wenn, wie im Falle Koiter, zwei Söhne etwa zur gleichen Zeit studierten.

Erst nach einer solchen amtlich bestätigten "privaten Lebensversicherung" konnte Johann Heinrich Deters geweiht werden. Der Osnabrücker Weihbischof Carl Clemens erklärt am 13. Febr. 1862 alles für richtig, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass Johann Heinrich Deters "unter welchem Vorwand immer", seine Bürgschaft nicht aufgeben darf, "bevor er ein gleichartiges Beneficium, mit dem er seinen Lebensunterhalt betreiben kann, erwirbt" (Original vom 13. Febr. 1826 mit eigenhändiger Unterschrift und (abgefallenem) Siegel des Osnabrücker Weihbischofs Carl Clemens Reichsfreiherr von Gruben (1795-1827), Privatarchiv).

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